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Pressemitteilung

Gottesbezug in der Schleswig-Holsteinischen Verfassung

Fehlt es an Einsicht, Verantwortung oder Bildung bei der Mehrheit unserer Parlamentsmitglieder in Bezug auf den Gottesbegriff in der Verfassung? von Rudolf Vossen

„Das, worüber hinaus nichts Größeres gedacht werden kann“, war ein Gedanke von Anselm von Canterbury, im 11. Jahrhundert, mit der wir heute Gott als einen Grenzbegriff des Denkens fassen können. Der Staatsrechtler Böckenförde hat schon darauf hingewiesen.

„Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann. Das ist das große Wagnis, das er, um der Freiheit willen, eingegangen ist. Als freiheitlicher Staat kann er einerseits nur bestehen, wenn sich die Freiheit, die er seinen Bürgern gewährt, von innen her, aus der moralischen Substanz des einzelnen und der Homogenität der Gesellschaft, reguliert.“

Diese Sätze von Böckenförde sind all zu oft religiös verstanden worden. Wenn es eine Voraussetzung in der Verfassung mit dem Gottesbezug gibt, dann begrenzt der Gottesgedanke die Totalität von Politik und warnt gleichzeitig vor politischen Religionen. Für den Philosophen Kant, der in seiner Philosophie alle Gottesbeweise widerlegt haben will, ist Gott dennoch ein Postulat der moralischen Vernunft. Wenn jetzt Gläubige, Religiöse Kirchen und Gemeinschaften mit dem Gottesbezug eine bestimmte Vorstellung verbinden, so ist das ihr gutes Recht, aber keineswegs eine notwendige Bedingung.

Weder muss man gläubig sein noch in irgendeiner Weise religiös sein um für den Gottesbezug in der Verfassung zu stimmen. In diesem Verständnis verliert der Staat auch nicht seine religiöse Neutralität. Die ödp in Schleswig-Holstein unterstützt in diesem Sinne die Volksinitiative für den Gottesbezug in unserer Verfassung zu unterstützen.

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